Lichtimmission
Laut dem Bundesimmissionsschutzgesetz gehören Lichtimmissionen immer dann zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Ausmaß, Art und Dauer dazu geeignet sind, erhebliche Nachteile oder Belästigungen sowie Gefahren für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hervorzurufen. Dazu zählen beispielsweise Straßenlaternen, die in Wohnungen hinein scheinen und dadurch als störend empfunden werden, angestrahlte oder hell beleuchtete Flächen, und auch Scheinwerfer an Sportstätten.